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   BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19   

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BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19 (https://dejure.org/2019,24258)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 (https://dejure.org/2019,24258)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 1 C 14.19 (https://dejure.org/2019,24258)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Aussetzungsbeschluss und Vorabentscheidungsersuchen zu Rechtsfragen zum Anwendungsbereich von EGRL 115/2008

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen zu "nichtmigrationsbedingten" Zwecken; Verfahrensaussetzung zur Vorabentscheidung des EuGH; Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG; Ausweisungsverfügung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll Fragen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie klären

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19
    Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das generalpräventiv begründete Ausweisungsinteresse, dessen Gewicht am oberen Rand des Möglichen anzusiedeln sei, überwiege deutlich das maßgeblich auf dem langen, indes nur geduldeten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet beruhende Bleibeinteresse, sei revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -).

    Seine Rechtsmittel gegen die Ausweisung hatten endgültig keinen Erfolg, denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen insoweit mit Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - zurückgewiesen.

    Die für die Anordnung einer rein generalpräventiven Ausweisung selbst zu beachtende Frist (dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - Rn. 19) begrenzt dabei nicht die Befristung eines hieran anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots.

  • VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15

    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19
    Der Senat sieht mit Blick auf den dem Verfahren C-272/19 zugrunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15.WI - keine Veranlassung, an seiner Berechtigung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zweifeln.
  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19
    Die von den betreffenden Personen begangenen Straftaten dürfen sich nicht in dem Rechtsverstoß des illegalen Aufenthalts erschöpfen (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807], Achughbabian - Rn. 41).
  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19
    In einer behördlichen Befristungsentscheidung liegt, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - DVBl 2017, 1430 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19
    In einer behördlichen Befristungsentscheidung liegt, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - DVBl 2017, 1430 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25).
  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98, nachfolgend RL 2008/115/EG) so nicht vereinbar war (vgl. zur Anwendbarkeit der RL 2008/115/EG auf sogenannte nichtmigrationsbedingte Einreiseverbote wegen einer Ausweisung infolge einer strafrechtlichen Verurteilung auch BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 29 ff. und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Nach der Rechtsprechung des Senats lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung unberührt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Denn die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Zudem ist dem europäischen Recht und auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen, dass die Abschiebungsandrohung, die als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG anzusehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 30 ff. und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Nach nationalem Recht ist die Ausweisung, auch wenn sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Insbesondere liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einer auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der vor dem 21. August 2019 gültigen Fassung ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 34; vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Nach der Definition des Einreise- und Aufenthaltsverbots muss ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen, auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 RL 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 48) hat hierzu auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Der Senat hält in diesem Zusammenhang auch nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung (Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Die Revision, mit der nach der Abtrennung des Verfahrens 1 C 14.19 noch die Aufhebung der in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2015 getroffenen Ausweisungsentscheidung begehrt wird, wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 9. Mai 2019 hat der Senat das Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 C 14.19 fortgeführt, soweit es die Entscheidung betrifft, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahren ab einer etwaigen Ausreise zu verkürzen und unabhängig von einer etwaigen Ausreise bis längstens zum 21. Juli 2023 zu befristen.

    II Die Revision des Klägers, die sich nach der Abtrennung des Verfahrens 1 C 14.19 allein gegen die Entscheidung richtet, den Kläger aus generalpräventiven Gründen aus dem Bundesgebiet auszuweisen, hat keinen Erfolg.

    Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ergeben sich hier auch nicht aus der Dauer des vom Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das jedenfalls am Maßstab des nationalen Rechts nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu und zu den noch offenen unionsrechtlichen Fragen BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; siehe auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 34 f. ), insbesondere ist die gegen sie erlassene Abschiebungsandrohung an ihren Vorgaben zu messen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 75 ff.; siehe allg. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 22 ff., und BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24).

    In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden sind, liegt auch kein punktuelles Opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG hinsichtlich der generellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots vor (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54, und Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 6 sowie oben unter B II. 1.).

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).

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